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§ 2

Fassungen
01.01.2000 bis 31.05.2000 — BGBl. I Nr. 18/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200031.05.2000 BGBl. I Nr. 18/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesetzliches Budgetprovisorium 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 18/2000

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, der dem Inkrafttreten des

Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht vergleiche Paragraph 8,).

Text

Paragraph 2, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 1999 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von 15 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, im Zusammenhang mit EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Kapitel 51, 56 und 58, die Ausgaben, die für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65158 und 1/65178) zu zahlen sind sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Umlegungen der gemäß Absatz eins, verfügten Ausgabenbindungen auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.

Gesetzesnummer

20000461

Dokumentnummer

NOR40005100