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§ 3

Fassungen
01.01.2000 bis 31.05.2000 — BGBl. I Nr. 18/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200031.05.2000 BGBl. I Nr. 18/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesetzliches Budgetprovisorium 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 18/2000

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, der dem Inkrafttreten des

Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht vergleiche Paragraph 8,).

Text

Paragraph 3, Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben:

  1. Ziffer eins
    beim Voranschlagsansatz 1/10218 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/10228 bis zu einem Betrag von 774 Millionen Schilling für erforderliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen - hievon 673 Millionen Schilling beim Titel 102 - und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  2. Ziffer 2
    beim Voranschlagsansatz 1/12058 bis zu einem Betrag von 395 Millionen Schilling für erforderliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung weiterer Bundesmuseen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  3. Ziffer 3
    beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 255 Millionen Schilling für die Durchführung der OSZE Präsidentschaft 2000, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen (insbesondere durch Auflösung der für die EU-Ratspräsidentschaft im Kapitel 20 gebildeten Rücklagen) sichergestellt werden kann;
  4. Ziffer 4
    nach Maßgabe der durch Zahlungen der EU anfallenden Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51405, 2/51406, 2/51415 und 2/51425, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.

Gesetzesnummer

20000461

Dokumentnummer

NOR40005101