Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetzliches Budgetprovisorium 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, der dem Inkrafttreten des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht (vgl. § 8).Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht vergleiche Paragraph 8,).
Text
§ 7. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51 Abs. 5 B-VG ist bei den Ausgaben und Einnahmen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2000, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2000 bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2000 zu berücksichtigen. Paragraph 7, Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Artikel 51, Absatz 5, B-VG ist bei den Ausgaben und Einnahmen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2000, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2000 bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2000 zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR40005105