Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 24.06.1982 — BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute24.06.1982 BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

24.06.1982BGBl. Nr. 278/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 10

(1) Die Sicherungsbeschlagnahme eines Binnenschiffs ist nur mit Bewilligung des Gerichts des Staates zulässig, in dem sie durchgeführt werden soll. Die Bewilligung, die, wenn es die Rechtsordnung des bezeichneten Staates vorsieht, auch nachträglich gegeben werden kann, wird erteilt, wenn Gefahr besteht, daß für den Antragsteller ohne sofortige Maßnahmen die Sicherung der Durchsetzung seines Rechts ungewiß oder wesentlich schwieriger sein würde.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Recht des Antragstellers ein dingliches Recht oder eine durch ein solches Recht gesicherte Forderung ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000463

Dokumentnummer

NOR40005231