Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1982Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 10
(1) Die Sicherungsbeschlagnahme eines Binnenschiffs ist nur mit Bewilligung des Gerichts des Staates zulässig, in dem sie durchgeführt werden soll. Die Bewilligung, die, wenn es die Rechtsordnung des bezeichneten Staates vorsieht, auch nachträglich gegeben werden kann, wird erteilt, wenn Gefahr besteht, daß für den Antragsteller ohne sofortige Maßnahmen die Sicherung der Durchsetzung seines Rechts ungewiß oder wesentlich schwieriger sein würde.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Recht des Antragstellers ein dingliches Recht oder eine durch ein solches Recht gesicherte Forderung ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR40005231