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Art. 9

Fassungen
ab 24.06.1982 — BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute24.06.1982 BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

24.06.1982BGBl. Nr. 278/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Kapitel römisch zwei
SICHERUNGSBESCHLAGNAHME

Artikel 9

(1) Jede nach den Bestimmungen dieses Protokolls im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durchgeführte Sicherungsbeschlagnahme wird im Hoheitsgebiet aller anderen Vertragsparteien anerkannt.

(2) Absatz 1 ist im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht anzuwenden, in dem durch eine vor der Bewilligung der Beschlagnahme rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß das Recht, für das die Beschlagnahme beantragt worden ist, nicht besteht.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000463

Dokumentnummer

NOR40005230