Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1982Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Kapitel IIKapitel römisch zwei
SICHERUNGSBESCHLAGNAHME
Artikel 9
(1) Jede nach den Bestimmungen dieses Protokolls im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durchgeführte Sicherungsbeschlagnahme wird im Hoheitsgebiet aller anderen Vertragsparteien anerkannt.
(2) Absatz 1 ist im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht anzuwenden, in dem durch eine vor der Bewilligung der Beschlagnahme rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß das Recht, für das die Beschlagnahme beantragt worden ist, nicht besteht.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR40005230