Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1982Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 8
(1) Für die Anwendung dieses Protokolls sind die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ermächtigt, unmittelbar miteinander zu verkehren; die Schriftstücke können in der Sprache des Absenders verfaßt werden.
(2) Auf Verlangen eines Beteiligten werden die in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Ersuchen gegen Vorauszahlung der Kosten auf irgendeine telegraphische Übermittlungsweise weitergeleitet. Der Absender hat sein Ersuchen schriftlich zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR40005229