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Art. 5

Fassungen
ab 24.06.1982 — BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute24.06.1982 BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

24.06.1982BGBl. Nr. 278/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 5

(1) Ist das Binnenschiff Gegenstand einer Sicherungsbeschlagnahme oder einer Zwangsvollstreckung, so sind diese Maßnahmen in das Eintragungsregister des Schiffs einzutragen; hiervon sind der Antragsteller und die aus früheren Eintragungen Begünstigten zu benachrichtigen. Das gleiche gilt bei Aufhebung der Beschlagnahme oder bei Beendigung des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Ist die in Absatz 1 vorgesehene Eintragung in das Register einer anderen als der Vertragspartei, bei der das Binnenschiff Gegenstand einer Beschlagnahme oder einer Vollstreckung ist, vorzunehmen, so ersucht die Behörde oder die behördlich hierzu befugte Person, welche die Rechtsordnung des Staates der Beschlagnahme oder der Vollstreckung bezeichnet, um die Eintragung.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000463

Dokumentnummer

NOR40005226