Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 24.06.1982 — BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute24.06.1982 BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

24.06.1982BGBl. Nr. 278/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 6

Ist eine Sicherungsbeschlagnahme bewilligt oder durchgeführt oder ein Zwangvollstreckungsverfahren eingeleitet worden, so entsteht auf Grund dieses Protokolls dadurch kein dingliches Recht an dem Binnenschiff. Jedoch kann ein nach Eintragung der Beschlagnahme oder des Vollstreckungsverfahrens in das Register eingetragenes Recht demjenigen, der die Beschlagnahme beantragt hat, die Zwangsversteigerung betreibt oder das Binnenschiff in der Zwangsversteigerung ersteht, nicht entgegengehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000463

Dokumentnummer

NOR40005227