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§ 19 ChemV 1999

Fassungen
11.03.2000 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1911.03.200013.07.2018 BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

11.03.2000BGBl. II Nr. 81/2000

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Wortlaut der S-Sätze hat den Angaben in Anhang A Punkt 3.1 zu entsprechen. Gegebenenfalls sind die in Anhang A Punkt 3.1.1 genannten Kombinationen von S-Sätzen, zu verwenden, wobei diese Kombinationen als ein Satz anzusehen sind.
  2. Absatz 2,Die Auswahl der S-Sätze richtet sich insbesondere nach den Angaben im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste), in der Giftliste und nach den Angaben zum Anwendungsbereich und zur Verwendung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 6 und zur Wahl der S-Sätze nach den Kriterien gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 7.5. Bei den im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten Stoffe sind jedenfalls die dort festgelegten S-Sätze anzuführen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG angeführt sind, sind unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten S-Sätze – unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 3, – zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3,Auf Grund dieser Angaben und Kriterien gemäß Absatz 2, sind jene S-Sätze auszuwählen, die die geeignetsten Sicherheitsratschläge erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40005494