(8)Absatz 8,Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen erfolgt, sofern sie zum unmittelbaren Verbrauch gemäß § 11 Abs. 4 abgegeben werden, auf der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) selbst. Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen erfolgt, sofern diese aus Abgabevorrichtungen gemäß § 11 Abs. 3 in Behältnisse (Kanister) abgegeben werden, sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf diesen Behältnissen. In beiden Fällen muß jedoch die Kennzeichnung keine Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 oder § 15 Abs. 1 Z 3 enthalten; sofern eine Abgabe gemäß § 11 Abs. 3 in Behältnisse, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen und nach diesen gekennzeichnet sind, erfolgt, genügt die Beifügung einer Mitteilung für den Verwender, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 enthält.Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen erfolgt, sofern sie zum unmittelbaren Verbrauch gemäß Paragraph 11, Absatz 4, abgegeben werden, auf der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) selbst. Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen erfolgt, sofern diese aus Abgabevorrichtungen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, in Behältnisse (Kanister) abgegeben werden, sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf diesen Behältnissen. In beiden Fällen muß jedoch die Kennzeichnung keine Angaben gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, enthalten; sofern eine Abgabe gemäß Paragraph 11, Absatz 3, in Behältnisse, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen und nach diesen gekennzeichnet sind, erfolgt, genügt die Beifügung einer Mitteilung für den Verwender, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß den Paragraphen 14 und 15 enthält.