Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Abs. 2 tritt hinsichtlich des Erfordernisses der Anbringung des Gefahrensymboles "N" und der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" in der Kennzeichnung von Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol "N" und Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" gemäß Anhang B Teil 4 einzustufen und zu kennzeichnen sind, mit dem 30. Juli 2002 in Kraft (vgl. § 30 Abs. 7).Absatz 2, tritt hinsichtlich des Erfordernisses der Anbringung des Gefahrensymboles "N" und der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" in der Kennzeichnung von Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol "N" und Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" gemäß Anhang B Teil 4 einzustufen und zu kennzeichnen sind, mit dem 30. Juli 2002 in Kraft vergleiche Paragraph 30, Absatz 7,).
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zubereitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung (Versandverpackung) genügt die Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Die Kennzeichnung einer durchsichtigen Verpackung ist nicht erforderlich, wenn sich unter ihr eine Verpackung mit einer von außen deutlich lesbaren Kennzeichnung befindet.
(2)Absatz 2,Im Falle einer einzigen Verpackung können die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen durch die entsprechenden Gefahrensymbole (Gefahrenzettel) nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden und sind die übrigen Angaben gemäß den §§ 14 und 15 in der Kennzeichnung anzugeben; bei Stoffen und Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol „N“ und der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ einzustufen und zu kennzeichnen sind und bei denen diese Eigenschaft nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in der Kennzeichnung nicht angegeben ist, ist zusätzlich das Gefahrensymbol „N“ und die Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ anzubringen. Dies gilt auch für ortsbewegliche Gasbehälter gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 8.1 erster Satz und Punkt 9.1.3 erster Satz, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen enthalten.Im Falle einer einzigen Verpackung können die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen durch die entsprechenden Gefahrensymbole (Gefahrenzettel) nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden und sind die übrigen Angaben gemäß den Paragraphen 14 und 15 in der Kennzeichnung anzugeben; bei Stoffen und Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol „N“ und der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ einzustufen und zu kennzeichnen sind und bei denen diese Eigenschaft nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in der Kennzeichnung nicht angegeben ist, ist zusätzlich das Gefahrensymbol „N“ und die Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ anzubringen. Dies gilt auch für ortsbewegliche Gasbehälter gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 8.1 erster Satz und Punkt 9.1.3 erster Satz, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen enthalten.
(3)Absatz 3,Werden gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen gemäß § 11 Abs. 1 in Verkehr gesetzt, ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzugeben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält.Werden gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in Verkehr gesetzt, ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzugeben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40005496