Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über Paragraph eins, Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über
die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996,die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996,
die Einstufung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 (§ 21 ChemG 1996),die Einstufung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 (Paragraph 21, ChemG 1996),
die Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen (§ 23 ChemG 1996),die Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen (Paragraph 23, ChemG 1996),
die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen (§ 24 ChemG 1996),die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen (Paragraph 24, ChemG 1996),
besondere Kennzeichnungsanforderungen für bestimmte Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 24 Abs. 7 ChemG 1996,besondere Kennzeichnungsanforderungen für bestimmte Stoffe und Zubereitungen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 7, ChemG 1996,
Abgabe, Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes für gefährliche Stoffe und Zubereitungen (§ 25 ChemG 1996),Abgabe, Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes für gefährliche Stoffe und Zubereitungen (Paragraph 25, ChemG 1996),
Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium- und bleihaltige Batterien und Akkumulatoren und
Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR40005474