Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Gefährliche Eigenschaften, Einstufung
Gefährliche Eigenschaften
§ 2.Paragraph 2,
Die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 15 ChemG 1996 sind durch die im Anhang B (Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen) angeführten Einstufungskriterien näher bestimmt. Die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 ChemG 1996 sind durch die im Anhang B (Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen) angeführten Einstufungskriterien näher bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40005475