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§ 6 ChemV 1999

Fassungen
11.03.2000 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 611.03.200013.07.2018 BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

11.03.2000BGBl. II Nr. 81/2000

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 6,

Zubereitungen sind hinsichtlich der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ChemG 1996) unter Anwendung der Kriterien des Anhangs B Teil 1 durch Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, einzustufen. Abweichend davon sind die nachstehend bezeichneten gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften bei den genannten Zubereitungen wie folgt zu bestimmen:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Bei Gasgemischen (gasförmige Zubereitungen) – unabhängig von der hergestellten Menge – erfolgt die Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften durch Berechnung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.1.1.2;
    2. Litera b
      Bei Gasgemischen – sofern sie nur in geringen Mengen auf Bestellung hergestellt werden – darf die Bestimmung der entzündlichen Eigenschaften auch durch Berechnung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.1.1.1 ermittelt werden;
    3. Litera c
      Bei Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten, sind für die Bestimmung ihrer brandfördernden Eigenschaften die Kriterien gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 2.2.2.1 in Verbindung mit Punkt 9.5 anzuwenden;
    4. Litera d
      Bei Zubereitungen in Form von Aerosolpackungen im Sinne des Paragraph eins, der Aerosolpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1994,, darf hinsichtlich der Bestimmung der hoch-, leicht- und entzündlichen Eigenschaften (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 ChemG 1996) von einer Prüfung abgesehen werden, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, der Aerosolpackungsverordnung vorliegen;
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmung der explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder entzündlichen Eigenschaften einer Zubereitung ist nicht erforderlich, sofern keiner ihrer Bestandteile derartige Eigenschaften aufweist und es auf Grund der Informationen, über die der gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 Verantwortliche verfügt, unwahrscheinlich ist, daß die Zubereitung eine derartige Gefahr darstellt.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40005479