Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Einstufung von Zubereitung hinsichtlich der gesundheitsgefährlichen (toxischen) Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 ChemG 1996) hat unter Berücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung und des § 5 durch die Verwendung folgender Methoden zu erfolgen:Die Einstufung von Zubereitung hinsichtlich der gesundheitsgefährlichen (toxischen) Eigenschaften (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 14 ChemG 1996) hat unter Berücksichtigung der in Paragraph 3, genannten Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung und des Paragraph 5, durch die Verwendung folgender Methoden zu erfolgen:
Durch die konventionelle Methode gemäß Anhang B Teil 2 unter Verwendung von Grenzwerten für die Einzelkonzentrationen der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe. Sind hinsichtlich gesundheitsgefährlicher Eigenschaften für einen gefährlichen Stoff im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) entsprechende stoffspezifische Konzentrationsgrenzen angegeben, so sind diese für die konventionelle Methode heranzuziehen. Ist ein gefährlicher Stoff im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht enthalten oder sind für den betreffenden Stoff darin keine entsprechenden Konzentrationsgrenzen angegeben, so sind die in Anhang B Teil 3 festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzen zu verwenden oderDurch die konventionelle Methode gemäß Anhang B Teil 2 unter Verwendung von Grenzwerten für die Einzelkonzentrationen der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe. Sind hinsichtlich gesundheitsgefährlicher Eigenschaften für einen gefährlichen Stoff im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) entsprechende stoffspezifische Konzentrationsgrenzen angegeben, so sind diese für die konventionelle Methode heranzuziehen. Ist ein gefährlicher Stoff im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht enthalten oder sind für den betreffenden Stoff darin keine entsprechenden Konzentrationsgrenzen angegeben, so sind die in Anhang B Teil 3 festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzen zu verwenden oder
durch Prüfung gemäß § 3 Abs. 4.durch Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
(2)Absatz 2,Wenn eine gesundheitsgefährliche Eigenschaft nach beiden in Abs. 1 genannten Methoden ermittelt worden ist, sind zur Einstufung der Zubereitung die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 heranzuziehen, außer bei den gefährlichen Eigenschaften „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“ und „fortpflanzungsgefährdend“, bei denen die Einstufung ausschließlich auf Grund der in Abs. 1 Z 1 genannten konventionellen Methode vorzunehmen ist.Wenn eine gesundheitsgefährliche Eigenschaft nach beiden in Absatz eins, genannten Methoden ermittelt worden ist, sind zur Einstufung der Zubereitung die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, heranzuziehen, außer bei den gefährlichen Eigenschaften „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“ und „fortpflanzungsgefährdend“, bei denen die Einstufung ausschließlich auf Grund der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten konventionellen Methode vorzunehmen ist.
(3)Absatz 3,Die Ergebnisse toxikologischer Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 reichen zur Einstufung von Zubereitungen nur insoweit aus, als für jede gefährliche Eigenschaft und jeden möglichen Aufnahmeweg entsprechende Ergebnisse vorliegen müssen, auf die die Einstufungen der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe, insbesondere die diesen zugeordneten R-Sätze, hinweisen. Wenn Prüfergebnisse nur für einzelne Aufnahmewege oder nur für einzelne Gefahrenkategorien einer Zubereitung vorliegen, so sind die übrigen Aufnahmewege und übrigen Gesundheitsgefahren nach der konventionellen Methode gemäß Abs. 1 Z 1 zu bewerten.Die Ergebnisse toxikologischer Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, reichen zur Einstufung von Zubereitungen nur insoweit aus, als für jede gefährliche Eigenschaft und jeden möglichen Aufnahmeweg entsprechende Ergebnisse vorliegen müssen, auf die die Einstufungen der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe, insbesondere die diesen zugeordneten R-Sätze, hinweisen. Wenn Prüfergebnisse nur für einzelne Aufnahmewege oder nur für einzelne Gefahrenkategorien einer Zubereitung vorliegen, so sind die übrigen Aufnahmewege und übrigen Gesundheitsgefahren nach der konventionellen Methode gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu bewerten.
(4)Absatz 4,Bei Zubereitungen, die Gasgemische enthalten, ist die Einstufung hinsichtlich der Gefahren für die Gesundheit durch die konventionelle Methode gemäß Abs. 1 Z 1 auf der Grundlage der stoffbezogenen Konzentrationsgrenzen gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder falls diese Stoffe dort nicht oder ohne Angabe von Konzentrationsgrenzwerten enthalten sind, auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang B Teil 3 zu ermitteln.Bei Zubereitungen, die Gasgemische enthalten, ist die Einstufung hinsichtlich der Gefahren für die Gesundheit durch die konventionelle Methode gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auf der Grundlage der stoffbezogenen Konzentrationsgrenzen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder falls diese Stoffe dort nicht oder ohne Angabe von Konzentrationsgrenzwerten enthalten sind, auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang B Teil 3 zu ermitteln.
(5)Absatz 5,Abweichend von der konventionellen Methode gemäß Abs. 1 Z 1 hat für flüssige Zubereitungen, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen aufweisen, die Einstufung hinsichtlich dieser Gefährlichkeit gemäß den in Anhang B Teil 1, Punkt 3.2.3. angeführten Kriterien für die Einstufung als „gesundheitsschädlich“ mit der Standardaufschrift gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 ChemG 1996 (R-Satz) R 65 („Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen“) zu erfolgen.Abweichend von der konventionellen Methode gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat für flüssige Zubereitungen, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen aufweisen, die Einstufung hinsichtlich dieser Gefährlichkeit gemäß den in Anhang B Teil 1, Punkt 3.2.3. angeführten Kriterien für die Einstufung als „gesundheitsschädlich“ mit der Standardaufschrift gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, ChemG 1996 (R-Satz) R 65 („Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen“) zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Kann nachgewiesen werden, daß bei einer Einstufung auf Grund der konventionellen Methode gemäß Abs. 1 Z 1 auf Grund von Wechselwirkungen von Stoffen zB antagonistischen oder potenzierenden Wirkungen, die gesundheitsgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung über- oder unterbewertet würden, so sind diese Wirkungen bei der Einstufung der Zubereitung zu berücksichtigen.Kann nachgewiesen werden, daß bei einer Einstufung auf Grund der konventionellen Methode gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund von Wechselwirkungen von Stoffen zB antagonistischen oder potenzierenden Wirkungen, die gesundheitsgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung über- oder unterbewertet würden, so sind diese Wirkungen bei der Einstufung der Zubereitung zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7,Enthält eine Zubereitung einen als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuften Stoff, der in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt ist, so sind für die Einstufung der Zubereitung als „sehr giftig oder „giftig“ – sofern für den betreffenden Stoff Konzentrationsgrenzen in der Giftliste festgelegt sind – die dort festgelegten Konzentrationsgrenzen vom für den § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen zu berücksichtigen, falls dies für eine sachgerechte Bewertung der Zubereitung erforderlich ist, es sei denn, im Anhang B Teil 3 sind niedrigere Konzentrationsgrenzen festgelegt.Enthält eine Zubereitung einen als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuften Stoff, der in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt ist, so sind für die Einstufung der Zubereitung als „sehr giftig oder „giftig“ – sofern für den betreffenden Stoff Konzentrationsgrenzen in der Giftliste festgelegt sind – die dort festgelegten Konzentrationsgrenzen vom für den Paragraph 27, ChemG 1996 Verantwortlichen zu berücksichtigen, falls dies für eine sachgerechte Bewertung der Zubereitung erforderlich ist, es sei denn, im Anhang B Teil 3 sind niedrigere Konzentrationsgrenzen festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40005480