Rechtstracker.at

§ 9 ChemV 1999

Fassungen
30.07.2002 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 186/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 930.07.200213.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 186/2002 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018
§ 915.05.200229.07.2002 § → § BGBl. II Nr. 186/2002
§ 911.03.200014.05.2002 BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.07.2002BGBl. II Nr. 186/2002

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Neueinstufung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ändert sich die chemische Beschaffenheit eines Stoffes, insbesondere durch neue Verunreinigungen oder durch den Einsatz von für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffen, durch Änderungen des Herstellungsverfahrens, Überschreitung der bisherigen Werte der Verunreinigungen oder der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, so hat der gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 Verantwortliche zu prüfen, ob sich durch diese Änderungen eine bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte Gefährlichkeit des Stoffes ergibt, und den Stoff gegebenenfalls entsprechend einzustufen.
  2. Absatz 2,Bei Zubereitungen mit bekannter Zusammensetzung, die auf Grund von Prüfungen als gefährlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuft worden sind, sind entweder durch die konventionelle Methode gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder durch Prüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, die gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 15 ChemG 1996 neuerlich zu bewerten, wenn die Zusammensetzung der Zubereitung in einer Weise geändert wird, daß
    1. Ziffer eins
      die im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder in den Tabellen in Anhang B Teil 3, angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden,
    2. Ziffer 2
      durch die Abweichungen von der ursprünglichen Konzentration – ausgedrückt in Gewichts- oder Volumenprozentsatz – bei einem oder mehreren als gefährlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuften Stoffen die Werte der nachstehenden Tabelle 2 – ab dem 30. Juli 2002 die Werte der Tabelle 3 anstelle der Werte der Tabelle 2 – überschritten werden:
      Tabelle 2

Marge der ursprünglichen

Konzentration des Stoffes

Zulässige Abweichungsmarge der

ursprünglichen Konzentration des Stoffes

≤2,5%

+-15%

> 2,5% ≤10%

+-10%

> 10% ≤25%

+- 6%

> 25% ≤50%

+- 5%

> 50% ≤100%

+-2,5%

Tabelle 3

Marge der ursprünglichen

Konzentration des Stoffes

Zulässige Abweichungsmarge der

ursprünglichen Konzentration des Stoffes

≤2,5%

+-30%

> 2,5% ≤10%

+-20%

> 10% ≤25%

+-10%

> 25% ≤100%

+- 5%

oder
  1. Ziffer 3
    ein oder mehrere Stoffe der Zubereitung ersetzt oder hinzugefügt werden und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Stoffe gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 sind.
Von einer Neubeurteilung kann nur dann abgesehen werden, wenn wissenschaftlich nachgewiesen werden kann, daß eine Neubewertung der gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 15 ChemG 1996 keine Änderung der Einstufung der Zubereitung zur Folge hätte.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2002

Schlagworte

Gewichtsprozentsatz

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40030891