Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Neueinstufung
§ 9. (1) Ändert sich die chemische Beschaffenheit eines Stoffes, insbesondere durch neue Verunreinigungen oder durch den Einsatz von für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffen, durch Änderungen des Herstellungsverfahrens, Überschreitung der bisherigen Werte der Verunreinigungen oder der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, so hat der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche zu prüfen, ob sich durch diese Änderungen eine bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte Gefährlichkeit des Stoffes ergibt, und den Stoff gegebenenfalls entsprechend einzustufen.Paragraph 9, (1) Ändert sich die chemische Beschaffenheit eines Stoffes, insbesondere durch neue Verunreinigungen oder durch den Einsatz von für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffen, durch Änderungen des Herstellungsverfahrens, Überschreitung der bisherigen Werte der Verunreinigungen oder der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, so hat der gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 Verantwortliche zu prüfen, ob sich durch diese Änderungen eine bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte Gefährlichkeit des Stoffes ergibt, und den Stoff gegebenenfalls entsprechend einzustufen.
(2)Absatz 2,Bei Zubereitungen mit bekannter Zusammensetzung, die auf Grund von Prüfungen als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuft worden sind, sind entweder durch die konventionelle Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder durch Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 die gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 neuerlich zu bewerten, wenn die Zusammensetzung der Zubereitung in einer Weise geändert wird, daßBei Zubereitungen mit bekannter Zusammensetzung, die auf Grund von Prüfungen als gefährlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuft worden sind, sind entweder durch die konventionelle Methode gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder durch Prüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, die gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 15 ChemG 1996 neuerlich zu bewerten, wenn die Zusammensetzung der Zubereitung in einer Weise geändert wird, daß
die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder in den Tabellen in Anhang B Teil 3, angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden,die im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder in den Tabellen in Anhang B Teil 3, angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden,
durch die Abweichungen von der ursprünglichen Konzentration - ausgedrückt in Gewichts- oder Volumenprozentsatz - bei einem oder mehreren als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuften Stoffen die Werte der nachstehenden Tabelle 2 - ab dem 30. Juli 2002 die Werte der Tabelle 3 anstelle der Werte der Tabelle 2 - überschritten werden:durch die Abweichungen von der ursprünglichen Konzentration - ausgedrückt in Gewichts- oder Volumenprozentsatz - bei einem oder mehreren als gefährlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuften Stoffen die Werte der nachstehenden Tabelle 2 - ab dem 30. Juli 2002 die Werte der Tabelle 3 anstelle der Werte der Tabelle 2 - überschritten werden:
Tabelle 2
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Marge der ursprünglichen Zulässige Abweichungsmarge
Konzentration des Stoffes der ursprünglichen
Konzentration des Stoffes
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<=2,5% +-15%
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> 2,5% <=10% +-10%
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> 10% <=25% +- 6%
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> 25% <=50% +- 5%
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> 50% <=100% +-2,5%
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Tabelle 3
(Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)Anmerkung, Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vergleiche Paragraph 30, Absatz 7,)
oder
ein oder mehrere Stoffe der Zubereitung ersetzt oder hinzugefügt werden und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Stoffe gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 sind.ein oder mehrere Stoffe der Zubereitung ersetzt oder hinzugefügt werden und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Stoffe gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 sind.
Von einer Neubeurteilung kann nur dann abgesehen werden, wenn wissenschaftlich nachgewiesen werden kann, daß eine Neubewertung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 keine Änderung der Einstufung der Zubereitung zur Folge hätte.Von einer Neubeurteilung kann nur dann abgesehen werden, wenn wissenschaftlich nachgewiesen werden kann, daß eine Neubewertung der gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 15 ChemG 1996 keine Änderung der Einstufung der Zubereitung zur Folge hätte.