Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Mischfuttermittel
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Bei Mischfuttermitteln sind folgende Angaben anzubringen:
die der Bestimmung entsprechende Bezeichnung “Alleinfuttermittel”, “Ergänzungsfuttermittel”, “Mineralfuttermittel”, “Melassefuttermittel”, “Milchaustausch-Alleinfuttermittel” oder “Milchaustausch-Egänzungsfuttermittel” unter Angabe der Tierart, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist, sowie einer Fütterungsanleitung,
die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach Maßgabe der Anlage 1, ausgenommen bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen,
das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,
die analytischen Bestandteile gemäß Anlage 2 Teil A,
das Mindesthaltbarkeitsdatum,
die Bezugsnummer der Partie, wenn kein Herstellungsdatum angegeben wird,
Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.
die nach den §§ 22 und 23 erteilte Zulassungs- oder Registernummer.die nach den Paragraphen 22 und 23 erteilte Zulassungs- oder Registernummer.
(2)Absatz 2,Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist bei
mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis “spätestens zu verbrauchen am”, gefolgt von der Angabe des Datums (Tag, Monat und Jahr) und
den übrigen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis “mindestens haltbar bis”, gefolgt von der Angabe des Datums (Monat und Jahr) oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die Fischmehl, hydrolysierte Proteine, Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthalten, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfütterung an Wiederkäuer nicht zulässig ist.
(4)Absatz 4,Bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln sind enthaltene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe nach § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 als genetisch verändert zu kennzeichnen.Bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln sind enthaltene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe nach Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 7, als genetisch verändert zu kennzeichnen.
(5)Absatz 5,Mischfuttermittel für Nutztiere, die mit dem Hinweis “aus ökologischem Landbau”, “aus biologischer Landwirtschaft”, “gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau verwendbar”, “gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft verwendbar” gekennzeichnet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates entsprechen.Mischfuttermittel für Nutztiere, die mit dem Hinweis “aus ökologischem Landbau”, “aus biologischer Landwirtschaft”, “gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau verwendbar”, “gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft verwendbar” gekennzeichnet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 223 aus 2003, zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates entsprechen.
(6)Absatz 6,Die Angabe über die enthaltenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse hat bei
Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere in der Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse unter Angabe - in absteigender Reihenfolge - ihres Gewichtshundertteils mit einer Toleranz von 15% nach oben und unten sowie einen Hinweis bei der Kennzeichnung gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/2/EG (ABl. Nr. L 63 vom 6. 3. 2002, S 23) undMischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere in der Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse unter Angabe - in absteigender Reihenfolge - ihres Gewichtshundertteils mit einer Toleranz von 15% nach oben und unten sowie einen Hinweis bei der Kennzeichnung gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2002/2/EG (ABl. Nr. L 63 vom 6. 3. 2002, S 23) und
Mischfuttermitteln für Heimtiere unter Angabe ihres Gehaltes oder Aufzählung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtshundertteils
zu erfolgen.
Schlagworte
Zulassungsnummer
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010
Dokumentnummer
NOR40056425