Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
25.09.2004 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 725.09.200430.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 701.08.200324.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 243/2003
§ 710.05.200331.07.2003 § → § BGBl. II Nr. 243/2003
§ 701.04.200109.05.2003 § → § BGBl. II Nr. 51/2001
§ 701.03.200031.03.2001 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

25.09.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Mischfuttermittel

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei Mischfuttermitteln sind folgende Angaben anzubringen:
    1. Ziffer eins
      die der Bestimmung entsprechende Bezeichnung “Alleinfuttermittel”, “Ergänzungsfuttermittel”, “Mineralfuttermittel”, “Melassefuttermittel”, “Milchaustausch-Alleinfuttermittel” oder “Milchaustausch-Egänzungsfuttermittel” unter Angabe der Tierart, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist, sowie einer Fütterungsanleitung,
    2. Ziffer 2
      die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach Maßgabe der Anlage 1, ausgenommen bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen,
    3. Ziffer 3
      das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,
    4. Ziffer 4
      die analytischen Bestandteile gemäß Anlage 2 Teil A,
    5. Ziffer 5
      das Mindesthaltbarkeitsdatum,
    6. Ziffer 6
      die Bezugsnummer der Partie, wenn kein Herstellungsdatum angegeben wird,
    7. Ziffer 7
      Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.
    8. Ziffer 8
      die nach den Paragraphen 22 und 23 erteilte Zulassungs- oder Registernummer.
  2. Absatz 2,Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist bei
    1. Ziffer eins
      mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis “spätestens zu verbrauchen am”, gefolgt von der Angabe des Datums (Tag, Monat und Jahr) und
    2. Ziffer 2
      den übrigen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis “mindestens haltbar bis”, gefolgt von der Angabe des Datums (Monat und Jahr) oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
    zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3,Bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die Fischmehl, hydrolysierte Proteine, Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthalten, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfütterung an Wiederkäuer nicht zulässig ist.
  4. Absatz 4,Bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln sind enthaltene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe nach Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 7, als genetisch verändert zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Mischfuttermittel für Nutztiere, die mit dem Hinweis “aus ökologischem Landbau”, “aus biologischer Landwirtschaft”, “gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau verwendbar”, “gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft verwendbar” gekennzeichnet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 223 aus 2003, zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates entsprechen.
  6. Absatz 6,Die Angabe über die enthaltenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse hat bei
    1. Ziffer eins
      Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere in der Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse unter Angabe - in absteigender Reihenfolge - ihres Gewichtshundertteils mit einer Toleranz von 15% nach oben und unten sowie einen Hinweis bei der Kennzeichnung gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2002/2/EG (ABl. Nr. L 63 vom 6. 3. 2002, S 23) und
    2. Ziffer 2
      Mischfuttermitteln für Heimtiere unter Angabe ihres Gehaltes oder Aufzählung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtshundertteils
    zu erfolgen.

Schlagworte

Zulassungsnummer

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40056425