Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
10.05.2003 bis 31.07.2003 — BGBl. II Nr. 243/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 725.09.200430.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 701.08.200324.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 243/2003
§ 710.05.200331.07.2003 § → § BGBl. II Nr. 243/2003
§ 701.04.200109.05.2003 § → § BGBl. II Nr. 51/2001
§ 701.03.200031.03.2001 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.05.2003BGBl. II Nr. 243/2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Mischfuttermittel

Paragraph 7, (1) Bei Mischfuttermitteln sind folgende Angaben anzubringen:

  1. Ziffer eins
    die der Bestimmung entsprechende Bezeichnung "Alleinfuttermittel", "Ergänzungsfuttermittel", "Mineralfuttermittel", "Melassefuttermittel", "Milchaustausch-Alleinfuttermittel" oder "Milchaustausch-Egänzungsfuttermittel" unter Angabe der Tierart, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist, sowie einer Fütterungsanleitung,
  2. Ziffer 2
    die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach Maßgabe der Anlage 1, ausgenommen bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen,
  3. Ziffer 3
    das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,
  4. Ziffer 4
    die analytischen Bestandteile gemäß Anlage 2 Teil A,
  5. Ziffer 5
    das Mindesthaltbarkeitsdatum,
  6. Ziffer 6
    die Bezugsnummer der Partie, wenn kein Herstellungsdatum angegeben wird,
  7. Ziffer 7
    Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.
  8. Ziffer 8
    die nach den Paragraphen 22 und 23 erteilte Zulassungs- oder Registernummer.
  1. Absatz 2,Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist bei
    1. Ziffer eins
      mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis "spätestens zu verbrauchen am", gefolgt von der Angabe des Datums (Tag, Monat und Jahr) und
    2. Ziffer 2
      den übrigen Mischfuttermitteln mit dem Hinweis "mindestens haltbar bis", gefolgt von der Angabe des Datums (Monat und Jahr) oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
    zu kennzeichnen.
  2. Absatz 3,Bei Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, ist folgender Hinweis anzubringen: "Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."
  3. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für folgende proteinhaltige Erzeugnisse:
    1. Ziffer eins
      Milch und Milcherzeugnisse,
    2. Ziffer 2
      Gelatine,
    3. Ziffer 3
      hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:
      1. Litera a
        sie werden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet und gemäß Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, vor der Schlachtung von einem Fleischuntersuchungstierarzt untersucht und für schlachttauglich befunden wurden;
      2. Litera b
        sie werden durch ein Erzeugungsverfahren hergestellt, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, mindestens drei Stunden bei einer Temperatur von mehr als 80 Grad C einem pH-Wert von mehr als elf ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von mehr als 3,6 bar für 30 Minuten bei mehr als 140 Grad C hitzebehandelt oder einem vergleichbaren von der Europäischen Kommission genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden und
      3. Litera c
        sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß Paragraph 3, Lebensmittelhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1998,, durchführen.
    4. Ziffer 4
      Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder
    5. Ziffer 5
      Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.
  4. Absatz 5,Mischfuttermittel sind mit einem Hinweis auf die Eignung für den ökologischen Landbau zu kennzeichnen, wenn sie der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Verordnung (EG) Nr. 1804 aus 1999, des Rates zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen.
  5. Absatz 6,Die Angabe über die enthaltenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse hat bei
    1. Ziffer eins
      Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere in der Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse unter Angabe - in absteigender Reihenfolge - ihres Gewichtshundertteils mit einer Toleranz von 15% nach oben und unten sowie einen Hinweis bei der Kennzeichnung gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2002/2/EG (ABl. Nr. L 63 vom 6. 3. 2002, S 23) und
    2. Ziffer 2
      Mischfuttermitteln für Heimtiere unter Angabe ihres Gehaltes oder Aufzählung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtshundertteils
    zu erfolgen.

Anmerkung

Vgl. § 33 Abs. 4.

Schlagworte

Zulassungsnummer

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40041013