Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 39/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Kapitel IXKapitel römisch neun
Anwendung des Übereinkommens
Artikel 25
Erklärungen zur Anwendung des Übereinkommens
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er Kapitel VII von der Anwendung des Übereinkommens ausschließt.Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er Kapitel römisch sieben von der Anwendung des Übereinkommens ausschließt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Kapitels VII gelten nur zwischen Vertragsstaaten, für die es in Kraft ist.Die Bestimmungen des Kapitels römisch sieben gelten nur zwischen Vertragsstaaten, für die es in Kraft ist.
(3)Absatz 3,Jeder Staat kann dem Generalsekretär des Europarates zu jedem späteren Zeitpunkt mitteilen, daß er die Bestimmungen des Kapitels VII, die er bei der Unterzeichnung oder in seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ausgeschlossen hatte, anwenden wird. Diese Mitteilung wird zum Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam.Jeder Staat kann dem Generalsekretär des Europarates zu jedem späteren Zeitpunkt mitteilen, daß er die Bestimmungen des Kapitels römisch sieben, die er bei der Unterzeichnung oder in seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ausgeschlossen hatte, anwenden wird. Diese Mitteilung wird zum Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Dokumentnummer
NOR40006000