Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 39/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 26
Auswirkungen dieses Übereinkommens
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und verbindlicher Völkerrechtsinstrumente nicht entgegen, die bereits in Kraft sind oder möglicherweise in Kraft treten werden und die den Personen im Bereich der Staatsangehörigkeit günstigere Rechte gewähren oder gewähren würden.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen hat keinen Einfluß auf die Anwendung
des Übereinkommens aus dem Jahre 1963 über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit und seiner Protokolle,
anderer verbindlicher völkerrechtlicher Instrumente, soweit sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind,
im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten dieser Instrumente.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Dokumentnummer
NOR40006001