Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.03.2000 — BGBl. III Nr. 52/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.03.2000 BGBl. III Nr. 52/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2000,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. III Nr. 52/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 11

Aufgaben der Verbindungsstellen

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Vorbeugung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen arbeiten die Verbindungsstellen in den Grenzgebieten, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 der vorliegenden Vereinbarung, unmittelbar zusammen. Sie tauschen gegenseitig Informationen aus und gewähren einander die notwendige Unterstützung.
  2. Absatz 2,Die Verbindungsstellen wenden darüber hinaus auch die Verfahren und gemeinsamen Einsatzpläne nach Artikel 14 der vorliegenden Vereinbarung an.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Gesetzesnummer

20000519

Dokumentnummer

NOR40006547