Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 11
Aufgaben der Verbindungsstellen
(1)Absatz eins,Zum Zwecke der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Vorbeugung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen arbeiten die Verbindungsstellen in den Grenzgebieten, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 der vorliegenden Vereinbarung, unmittelbar zusammen. Sie tauschen gegenseitig Informationen aus und gewähren einander die notwendige Unterstützung.
(2)Absatz 2,Die Verbindungsstellen wenden darüber hinaus auch die Verfahren und gemeinsamen Einsatzpläne nach Artikel 14 der vorliegenden Vereinbarung an.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40006547