Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 12
Direkte Zusammenarbeit zwischen anderen in den Grenzgebieten tätigen Stellen
(1)Absatz eins,Zum Zwecke einer rascheren und effizienteren Zusammenarbeit können die Zentralstellen der beiden Vertragsparteien unter Anwendung der im Artikel 8 vorgesehenen Verfahrensweisen andere in den Grenzgebieten wirkende Dienststellen bestimmen, die unter Einhaltung der von der vorliegenden Vereinbarung den Verbindungsstellen übertragenen Aufgaben den gegenseitigen Informationsaustausch unter gleichzeitiger Information der eigenen Verbindungsstelle pflegen.
(2)Absatz 2,Die innerstaatlichen Genehmigungs- und Berichtspflichten werden dadurch nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40006548