Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 13
Technische Systeme der direkten Kommunikation
Die Zentralstellen werden gemäß den Verfahren nach Artikel 8 der vorliegenden Vereinbarung in der kürzestmöglichen Zeit festsetzen, welche Systeme der direkten Kommunikation, insbesondere über Funkwellen, kostengünstig realisiert werden können, um die Verbindungsstellen und die anderen in den Grenzgebieten wirkenden Dienststellen der Vertragsparteien miteinander zu verbinden, in Erwartung der Durchführung der Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich des Funkverkehrs zwischen Organen der öffentlichen Sicherheit (Europäische Polizeifunknorm).
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40006549