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Art. 14

Fassungen
ab 01.03.2000 — BGBl. III Nr. 52/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.03.2000 BGBl. III Nr. 52/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2000,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. III Nr. 52/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 14

Verfahren bei der Präventivinformation und gemeinsame Einsatzpläne

  1. Absatz eins,Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsparteien vereinbaren in folgenden Fällen Verfahren der Präventivinformation und gemeinsame Einsatzpläne:
    1. Litera a
      in Fällen drohender oder tatsächlicher Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Kundgebungen, Demonstrationen u. dgl.), die die Anwendung von besonderen polizeilichen Maßnahmen in Grenzgebieten erfordern;
    2. Litera b
      bei besonderen schweren kriminellen Ereignissen im Staatsgebiet einer Vertragspartei, die das Staatsgebiet und insbesondere Grenzgebiete der anderen Vertragspartei betreffen könnten;
    3. Litera c
      bei grenzüberschreitenden Observations- oder Verfolgungseinsätzen nach Artikel 40 und 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens und Artikel 16 und 17 der vorliegenden Vereinbarung.
  2. Absatz 2,In den Verfahren der Präventivinformation und in den gemeinsamen Einsatzplänen gemäß Absatz 1 nennen die Verbindungsstellen die Anwendungsmodalitäten der verfügbaren Mittel der direkten Kommunikation, insbesondere der Funkverbindung, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 der vorliegenden Vereinbarung.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Gesetzesnummer

20000519

Dokumentnummer

NOR40006550