Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 14
Verfahren bei der Präventivinformation und gemeinsame Einsatzpläne
(1)Absatz eins,Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsparteien vereinbaren in folgenden Fällen Verfahren der Präventivinformation und gemeinsame Einsatzpläne:
in Fällen drohender oder tatsächlicher Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Kundgebungen, Demonstrationen u. dgl.), die die Anwendung von besonderen polizeilichen Maßnahmen in Grenzgebieten erfordern;
bei besonderen schweren kriminellen Ereignissen im Staatsgebiet einer Vertragspartei, die das Staatsgebiet und insbesondere Grenzgebiete der anderen Vertragspartei betreffen könnten;
bei grenzüberschreitenden Observations- oder Verfolgungseinsätzen nach Artikel 40 und 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens und Artikel 16 und 17 der vorliegenden Vereinbarung.
(2)Absatz 2,In den Verfahren der Präventivinformation und in den gemeinsamen Einsatzplänen gemäß Absatz 1 nennen die Verbindungsstellen die Anwendungsmodalitäten der verfügbaren Mittel der direkten Kommunikation, insbesondere der Funkverbindung, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 der vorliegenden Vereinbarung.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40006550