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Art. 18

Fassungen
ab 01.03.2000 — BGBl. III Nr. 52/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.03.2000 BGBl. III Nr. 52/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2000,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. III Nr. 52/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 18

Waffen, Zwangsmittel und Ausrüstungen

  1. Absatz eins,Die in Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 7 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten Beamten sind beim grenzüberschreitenden Observations- und Nacheileeinsatz gemäß Artikel 40 und 41 des genannten Übereinkommens ermächtigt, jene Dienstwaffen und anderen Zwangsmittel sowie Vorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände mit sich zu führen, mit denen sie zur Ausübung der polizeilichen Dienste üblicherweise ausgestattet sind.
  2. Absatz 2,Gemäß den Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 3 Punkt d des genannten Übereinkommens können die zuständigen Stellen der Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Observation erfolgen soll, im Einzelfall entscheiden, daß die mit der Observation beauftragten Beamten der anderen Vertragspartei keine Dienstwaffen und anderen Zwangsmittel mit sich führen dürfen.
  3. Absatz 3,Die bei der Observation und Nacheile verwendeten Waffen, Zwangsmittel und Geräte werden gemäß Artikel 8 der vorliegenden Vereinbarung durch die Zentralstellen genannt. Sie unterrichten einander über allfällige spätere Änderungen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Gesetzesnummer

20000519

Dokumentnummer

NOR40006554