Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 18
Waffen, Zwangsmittel und Ausrüstungen
(1)Absatz eins,Die in Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 7 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten Beamten sind beim grenzüberschreitenden Observations- und Nacheileeinsatz gemäß Artikel 40 und 41 des genannten Übereinkommens ermächtigt, jene Dienstwaffen und anderen Zwangsmittel sowie Vorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände mit sich zu führen, mit denen sie zur Ausübung der polizeilichen Dienste üblicherweise ausgestattet sind.
(2)Absatz 2,Gemäß den Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 3 Punkt d des genannten Übereinkommens können die zuständigen Stellen der Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Observation erfolgen soll, im Einzelfall entscheiden, daß die mit der Observation beauftragten Beamten der anderen Vertragspartei keine Dienstwaffen und anderen Zwangsmittel mit sich führen dürfen.
(3)Absatz 3,Die bei der Observation und Nacheile verwendeten Waffen, Zwangsmittel und Geräte werden gemäß Artikel 8 der vorliegenden Vereinbarung durch die Zentralstellen genannt. Sie unterrichten einander über allfällige spätere Änderungen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40006554