Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 19
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
Bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Observations- oder Nacheileeinsätzen finden auf die in Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 7 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten Beamten die gleichen Ausnahmevorschriften für das Lenken von Polizeikraftfahrzeugen Anwendung, wie sie im Staatsgebiet jener Vertragspartei, auf welchem die Oberservation oder die Nacheile erfolgt, für die eigenen Beamten gelten.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40006555