Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 21
Allfällige Streitigkeiten, die aus der Durchführung und Auslegung der vorliegenden Vereinbarung entstehen sollten und nicht im Wege von Konsultationen durch die Zentralstelle gelöst werden können, werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40006557