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Art. 22

Fassungen
ab 01.03.2000 — BGBl. III Nr. 52/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.03.2000 BGBl. III Nr. 52/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2000,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. III Nr. 52/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Die vorliegende Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der gegenseitigen Mitteilung auf diplomatischem Wege über die erfolgte Erledigung der entsprechenden nationalen Genehmigungsverfahren in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 16, 17, 18 Absatz 1 und 2 und 19, deren Inkrafttreten von der tatsächlichen Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens durch die österreichische und italienische Seite abhängt.
  2. Absatz 2,Artikel 19 tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Inkrafttreten der dafür in der Republik Österreich erforderlichen gesetzlichen Grundlagen in Kraft.
  3. Absatz 3,Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann schriftlich auf diplomatischem Weg aufgekündigt werden und in einem solchen Fall tritt sie am ersten Tag des sechsten Monats nach der Zustellung der Aufkündigung außer Kraft.

    GESCHEHEN ZU Wien am 15. Dezember 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Gesetzesnummer

20000519

Dokumentnummer

NOR40006558