Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.03.2000 — BGBl. III Nr. 52/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.03.2000 BGBl. III Nr. 52/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2000,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. III Nr. 52/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 5

Verbindungsbeamte

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einen oder mehrere Verbindungsbeamte zu den Zentralstellen der anderen Vertragspartei entsenden.
  2. Absatz 2,Die Verbindungsbeamten führen Informations- und Beratungstätigkeiten aus. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      den Informationsaustausch zur Vorbeugung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen zu fördern;
    2. Litera b
      in Durchführung von Ersuchen um Unterstützung zwischen Polizeibehörden zusammenzuarbeiten;
    3. Litera c
      bei Tätigkeiten von Überwachungsorganen an den Außengrenzen Unterstützung zu gewähren.
  3. Absatz 3,Die Verbindungsbeamten verfügen über keine Exekutivbefugnisse.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Gesetzesnummer

20000519

Dokumentnummer

NOR40006541