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Art. 6

Fassungen
ab 01.03.2000 — BGBl. III Nr. 52/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.03.2000 BGBl. III Nr. 52/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2000,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. III Nr. 52/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 6

Entsendung von Polizeiexperten für Einsätze kurzer Dauer

  1. Absatz eins,Bei grenzüberschreitenden polizeilichen Einsatzlagen oder bei Ermittlungen von besonderer Komplexität kann jede Vertragspartei für die gesamte Dauer der Einsätze oder Ermittlungen einen oder mehrere Experten in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei entsenden, um mit den sachlich und örtlich zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten. Artikel 5 Absatz 3 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die gemäß diesem Artikel beauftragten Experten sind nicht ermächtigt, Waffen und andere Zwangsmittel mit sich zu führen.
  3. Absatz 3,Die Entsendung von Experten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Zentralstellen der anderen Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Gesetzesnummer

20000519

Dokumentnummer

NOR40006542