Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 6
Entsendung von Polizeiexperten für Einsätze kurzer Dauer
(1)Absatz eins,Bei grenzüberschreitenden polizeilichen Einsatzlagen oder bei Ermittlungen von besonderer Komplexität kann jede Vertragspartei für die gesamte Dauer der Einsätze oder Ermittlungen einen oder mehrere Experten in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei entsenden, um mit den sachlich und örtlich zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten. Artikel 5 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die gemäß diesem Artikel beauftragten Experten sind nicht ermächtigt, Waffen und andere Zwangsmittel mit sich zu führen.
(3)Absatz 3,Die Entsendung von Experten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Zentralstellen der anderen Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40006542