Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 7
Aus- und Fortbildung des Personals
Die Zentralstellen:
informieren einander über die Aus- und Forbildung des Polizeipersonals,
können besondere Aus- und Fortbildungskurse organisieren, die für eine Beteiligung des Personals beider Vertragsparteien zugänglich sind,
können Beamte austauschen, um die gegenseitige Kenntnis über die Polizeiorganisation, deren Aufgaben und die Einsatztechniken zu vertiefen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40006543