Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 20.04.1927 — BGBl. Nr. 53/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute20.04.1927 BGBl. Nr. 53/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1927,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

20.04.1927BGBl. Nr. 53/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 28.

Wenn sich aus dem Stande der Wechselkurse Schwierigkeiten ergeben, die den internationalen Verkehr ernstlich behindern, sind Maßnahmen zu ergreifen, um diese Unzuträglichkeiten auf das geringstmögliche Maß herabzumindern.

Jede Eisenbahnverwaltung, die der Gefahr ausgesetzt ist, bei den Abrechnungen infolge der Kursschwankungen empfindliche Verluste zu erleiden, kann sich durch Erhebung eines im Verhältnis zur Verlustgefahr angemessenen Zuschlags schützen. Die unter Eisenbahnverwaltungen getroffenen Abmachungen können unter Vorbehalt regelmäßiger Nachprüfung feststehende Wechselkurse vorsehen.

Es werden Maßnahmen ergriffen, um soweit wie möglich mißbräuchliche Spekulationen von Zwischenpersonen bei der Abwicklung der aus dem Stande der Wechselkurse sich ergebenden Geschäfte zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006632