Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1927Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1927,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Text
VI. Teil.römisch sechs. Teil.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 29.
Ausnahmsweise und für eine möglichst beschränkte Zeit können die Vorschriften des Statuts durch besondere oder allgemeine Maßnahmen geändert werden, die ein Vertragsstaat beim Eintreten schwerwiegender, die Sicherheit des Staates oder die Lebensinteressen des Landes berührender Ereignisse zu treffen genötigt ist. Es besteht Einverständnis darüber, daß dabei die Grundsätze des Statuts in möglichst vollem Umfange gewahrt werden müssen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Dokumentnummer
NOR40006633