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Art. 5

Fassungen
ab 01.04.1970 — BGBl. Nr. 130/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.04.1970 BGBl. Nr. 130/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Mittenwald) (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1970,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1970BGBl. Nr. 130/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 3 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie die Finanzlandesdirektion für Tirol, die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfalle durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.

Anmerkung

1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 573/1980 betrifft nur Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

20000543

Dokumentnummer

NOR40006705