Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Mittenwald) (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1970Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
von den österreichischen Bediensteten von Garmisch-Partenkirchen, Kaltenbrunn, Klais oder Mittenwald zur gemeinsamen Grenze bei Mittenwald/Scharnitz,
von den deutschen Bediensteten von Seefeld in Tirol oder Scharnitz zur gemeinsamen Grenze bei Scharnitz/Mittenwald
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich.
Anmerkung
1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 573/1980 betrifft nur Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014
Dokumentnummer
NOR40006706