Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht
§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung folgender Vorschriften:Paragraph 2, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung folgender Vorschriften:
der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. Nr. L 334 vom 23. Dezember 1996, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97 (ABl. Nr. L 052 vom 22. Februar 1997, S. 8),der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse Amtsblatt Nummer L 334 vom 23. Dezember 1996, Seite 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97 Amtsblatt Nummer L 052 vom 22. Februar 1997, Seite 8),
der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. Nr. L 261 vom 20. Oktober 1993, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. Nr. L 358 vom 31. Dezember 1998, S. 5),der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik Amtsblatt Nummer L 261 vom 20. Oktober 1993, Seite 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 Amtsblatt Nummer L 358 vom 31. Dezember 1998, Seite 5),
der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven (ABl. Nr. L 212 vom 22. Juli 1989, S. 79),der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven Amtsblatt Nummer L 212 vom 22. Juli 1989, Seite 79),
der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (ABl. Nr. L 163 vom 17. Juni 1992, S. 1),der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven Amtsblatt Nummer L 163 vom 17. Juni 1992, Seite 1),
der Verordnung (EG) Nr. 1447/99 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen (ABl. Nr. L 167 vom 2. Juli 1999, S. 5) sowieder Verordnung (EG) Nr. 1447/99 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen Amtsblatt Nummer L 167 vom 2. Juli 1999, Seite 5) sowie
(1a)Absatz eins a,Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft wird mit der Durchführung der Kontrolle betraut.
(1b)Absatz eins b,Ab 1. Juni 2002 ist anstelle des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft das Bundesamt für Ernährungssicherheit für die Kontrolle zuständig.
(2)Absatz 2,Bei der Einfuhr von Fischen oder Fischereierzeugnissen nach Österreich, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Kontrolle bereits ausgeübt werden, während die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung stehen.
(3)Absatz 3,Der Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften hat der kontrollierenden Stelle gemäß Abs. 1a bzw. 1b spätestens 24 Stunden vor der zollrechtlichen Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr schriftlich oder fernschriftlich hievon Mitteilung zu machen.Der Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften hat der kontrollierenden Stelle gemäß Absatz eins a, bzw. 1b spätestens 24 Stunden vor der zollrechtlichen Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr schriftlich oder fernschriftlich hievon Mitteilung zu machen.
(4)Absatz 4,Bei Fischen oder Fischereierzeugnissen, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Kontrolle im innergemeinschaftlichen Warenverkehr und beim Import aus Drittländern sowohl während des Transportes als auch bei der Lagerung und dem Verkauf innerhalb des Bundesgebietes ausgeübt werden. Erfolgt die Kontrolle während des Transportes, sind zum Zwecke der Anhaltung des Transportmittels Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollwache beizuziehen.
(5)Absatz 5,Jeder Händler oder Verarbeiter von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach Abs. 4 hat der kontrollierenden Stelle gemäß Abs. 1a bzw. 1b nach Aufforderung über Warenlieferungen aus der Gemeinschaft Auskunft zu geben, um eine Kontrolle der Vermarktungsnormen und Mindestgrößen bei Transport, Lagerung und Verkauf zu ermöglichen.Jeder Händler oder Verarbeiter von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach Absatz 4, hat der kontrollierenden Stelle gemäß Absatz eins a, bzw. 1b nach Aufforderung über Warenlieferungen aus der Gemeinschaft Auskunft zu geben, um eine Kontrolle der Vermarktungsnormen und Mindestgrößen bei Transport, Lagerung und Verkauf zu ermöglichen.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Thunfischkonserve
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008
Dokumentnummer
NOR40090142