Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.2007 bis 22.07.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200722.07.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2008
§ 301.05.200230.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 177/2002
§ 321.04.200030.04.2002 BGBl. II Nr. 113/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

22.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 3, (1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5,, der für den Verkauf, die Lagerung oder die Beförderung von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach Paragraph 2, Absatz 4, verantwortlich ist, hat den Organen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. Bundesamtes für Ernährungssicherheit und der Europäischen Gemeinschaft

  1. Litera a
    das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten,
  2. Litera b
    Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich sind, zu gewähren,
  3. Litera c
    während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten,
  4. Litera d
    erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und
  5. Litera e
    im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  1. Absatz 2,Hat der Wirtschaftsteilnehmer Dritte eingeschaltet, gilt Absatz eins, auch gegenüber diesen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsmittel

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2008

Gesetzesnummer

20000554

Dokumentnummer

NOR40090143