Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere
§ 4. Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere über Fischereierzeugnisse oder Fische, für die Vermarktungsnormen bestehen oder Mindestgrößen festgelegt wurden, haben nachstehende Angaben zu enthalten: Paragraph 4, Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere über Fischereierzeugnisse oder Fische, für die Vermarktungsnormen bestehen oder Mindestgrößen festgelegt wurden, haben nachstehende Angaben zu enthalten:
die einschlägige Bezeichnung jeder Art und ihr geographisches Ursprungsgebiet,
die Frischeklassen und Größenklassen und
gegebenenfalls die jeweilige Mindestgröße der Fische.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008
Dokumentnummer
NOR40090144