Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.2007 bis 22.07.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200722.07.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2008
§ 521.04.200030.06.2007 BGBl. II Nr. 113/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

22.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 5, Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2, des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994, begeht, wer

  1. Ziffer eins
    gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98, verstößt, indem er Fische entgegen Artikel 28, Absatz 2 a, mit geringeren als den vorgeschriebenen Mindestgrößen transportiert, lagert oder vermarktet,
  2. Ziffer 2
    gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97, verstößt, indem er
    1. Litera a
      Fische entgegen Artikel 2, Absatz eins,, auch in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2,, transportiert, lagert oder vermarktet oder entgegen Artikel 11, Absatz eins,, auch in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2,, in Verkehr bringt,
      1. Sub-Litera, a, a
        deren Los entgegen Artikel 5, Absatz eins, erster Satz oder Artikel 8, Absatz 2, erster Satz nicht einheitlich ist oder
      2. Sub-Litera, b, b
        bei denen entgegen Artikel 5, Absatz 2, die Frischeklasse oder entgegen Artikel 8, Absatz 3, die Größenklasse nicht angegeben ist, oder die Art der Aufmachung nicht der vorgeschriebenen Weise entspricht, oder
    2. Litera b
      Fische entgegen Artikel 11, Absatz eins,, auch in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2,, transportiert, lagert oder vermarktet, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,
  3. Ziffer 3
    gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven transportiert, lagert oder vermarktet,
    1. Litera a
      die eine Anforderung des Artikel 2, über die verwendete Fischart oder das Behältnis oder seine Behandlungen nicht erfüllen,
    2. Litera b
      bei denen entgegen Artikel 3, die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,
    3. Litera c
      deren Aufguss entgegen Artikel 5, zweiter Satz zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,
    4. Litera d
      die entgegen Artikel 6, Absatz eins, Litera d, einen Fremdkörper enthalten oder
    5. Litera e
      deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Artikel 7, Litera a
      1. Sub-Litera, a, a
        erster Satz über das Verhältnis zwischen dem Sardinengewicht und dem Nettogewicht oder
      2. Sub-Litera, b, b
        zweiter Satz über die Aufmachungsform entspricht,
  4. Ziffer 4
    gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven transportiert, lagert oder vermarktet,
    1. Litera a
      die eine Anforderung des Artikel 2, Absatz eins, über die verwendete Fischart nicht erfüllen,
    2. Litera b
      die entgegen Artikel 2, Absatz 2, erster Satz eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,
    3. Litera c
      deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5, Absatz eins, nicht die erforderlichen Angaben enthält,
    4. Litera d
      in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5, Absatz 2, die Worte "Thunfisch" und "Bonito" zusammen erscheinen,
    5. Litera e
      die entgegen Artikel 5, Absatz 4, die Bezeichnung "im eigenen Saft" tragen oder
    6. Litera f
      bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Artikel 6, entspricht,
  5. Ziffer 5
    gegen die Verordnung (EG) Nr. 1447/99 verstößt, indem er Fischereierzeugnisse oder Fische, die den geltenden Vermarktungsnormen und insbesondere den vorgeschriebenen Mindestgrößen nicht entsprechen, lagert, verarbeitet, verkauft oder befördert,
  6. Ziffer 6
    gegen Paragraph 2, Absatz 3, oder 5, Paragraph 3, oder Paragraph 4, dieser Verordnung verstößt.

Schlagworte

Thunfischkonserve

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2008

Gesetzesnummer

20000554

Dokumentnummer

NOR40090145