Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 5. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 begeht, wer Paragraph 5, Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2, des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994, begeht, wer
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98, verstößt, indem er Fische entgegen Art. 28 Abs. 2a mit geringeren als den vorgeschriebenen Mindestgrößen transportiert, lagert oder vermarktet,gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98, verstößt, indem er Fische entgegen Artikel 28, Absatz 2 a, mit geringeren als den vorgeschriebenen Mindestgrößen transportiert, lagert oder vermarktet,
gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97, verstößt, indem er
Fische entgegen Art. 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, transportiert, lagert oder vermarktet oder entgegen Art. 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, in Verkehr bringt,Fische entgegen Artikel 2, Absatz eins,, auch in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2,, transportiert, lagert oder vermarktet oder entgegen Artikel 11, Absatz eins,, auch in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2,, in Verkehr bringt,
deren Los entgegen Art. 5 Abs. 1 erster Satz oder Art. 8 Abs. 2 erster Satz nicht einheitlich ist oderderen Los entgegen Artikel 5, Absatz eins, erster Satz oder Artikel 8, Absatz 2, erster Satz nicht einheitlich ist oder
bei denen entgegen Art. 5 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen Art. 8 Abs. 3 die Größenklasse nicht angegeben ist, oder die Art der Aufmachung nicht der vorgeschriebenen Weise entspricht, oderbei denen entgegen Artikel 5, Absatz 2, die Frischeklasse oder entgegen Artikel 8, Absatz 3, die Größenklasse nicht angegeben ist, oder die Art der Aufmachung nicht der vorgeschriebenen Weise entspricht, oder
Fische entgegen Art. 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, transportiert, lagert oder vermarktet, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,Fische entgegen Artikel 11, Absatz eins,, auch in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2,, transportiert, lagert oder vermarktet, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven transportiert, lagert oder vermarktet,
die eine Anforderung des Art. 2 über die verwendete Fischart oder das Behältnis oder seine Behandlungen nicht erfüllen,die eine Anforderung des Artikel 2, über die verwendete Fischart oder das Behältnis oder seine Behandlungen nicht erfüllen,
bei denen entgegen Art. 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,bei denen entgegen Artikel 3, die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,
deren Aufguss entgegen Art. 5 zweiter Satz zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,deren Aufguss entgegen Artikel 5, zweiter Satz zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,
die entgegen Art. 6 Abs. 1 lit. d einen Fremdkörper enthalten oderdie entgegen Artikel 6, Absatz eins, Litera d, einen Fremdkörper enthalten oder
deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Art. 7 lit. aderen Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Artikel 7, Litera a
erster Satz über das Verhältnis zwischen dem Sardinengewicht und dem Nettogewicht oder
zweiter Satz über die Aufmachungsform entspricht,
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven transportiert, lagert oder vermarktet,
die eine Anforderung des Art. 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen,die eine Anforderung des Artikel 2, Absatz eins, über die verwendete Fischart nicht erfüllen,
die entgegen Art. 2 Abs. 2 erster Satz eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,die entgegen Artikel 2, Absatz 2, erster Satz eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,
deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5, Absatz eins, nicht die erforderlichen Angaben enthält,
in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 2 die Worte "Thunfisch" und "Bonito" zusammen erscheinen,in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5, Absatz 2, die Worte "Thunfisch" und "Bonito" zusammen erscheinen,
die entgegen Art. 5 Abs. 4 die Bezeichnung "im eigenen Saft" tragen oderdie entgegen Artikel 5, Absatz 4, die Bezeichnung "im eigenen Saft" tragen oder
bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Art. 6 entspricht,bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Artikel 6, entspricht,
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1447/99 verstößt, indem er Fischereierzeugnisse oder Fische, die den geltenden Vermarktungsnormen und insbesondere den vorgeschriebenen Mindestgrößen nicht entsprechen, lagert, verarbeitet, verkauft oder befördert,
gegen § 2 Abs. 3 oder 5, § 3 oder § 4 dieser Verordnung verstößt.gegen Paragraph 2, Absatz 3, oder 5, Paragraph 3, oder Paragraph 4, dieser Verordnung verstößt.
Schlagworte
Thunfischkonserve
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008
Dokumentnummer
NOR40090145