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Art. 2

Fassungen
ab 29.03.2000 — BGBl. III Nr. 58/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute29.03.2000 BGBl. III Nr. 58/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 2000,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

29.03.2000BGBl. III Nr. 58/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige deutsche Träger die Kosten der Sachleistungen, die
    1. Litera a
      den in Österreich wohnenden Rentenantragstellern und deren Familienangehörigen nach Artikel 26 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des Pauschbetrages nach Artikel 95 der Durchführungsverordnung,
    2. Litera b
      den in Österreich wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der nicht in Österreich wohnt, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des Pauschbetrages nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige österreichische Träger die Kosten der Sachleistungen, die den in Deutschland wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der nicht in Deutschland wohnt, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des Pauschbetrages nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

NOR40007001