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Art. 8

Fassungen
ab 20.04.2000 — BGBl. III Nr. 68/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute20.04.2000 BGBl. III Nr. 68/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

20.04.2000BGBl. III Nr. 68/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 8

Beitritt anderer Staaten

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, dass auch andere Staaten dieser Vereinbarung beitreten können.
  2. Absatz 2,Nach Eingang der Mitteilung des Beitrittswunsches unterrichtet der Verwahrer auf diplomatischem Wege unverzüglich die anderen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien äußern sich zu dem Beitrittswunsch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung durch den Verwahrer.
  3. Absatz 3,Für den beitretenden Staat tritt die Vereinbarung 30 Tage nach Eingang der letzten Zustimmung der anderen Vertragsparteien beim Verwahrer in Kraft. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien über das Inkrafttreten.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2015

Gesetzesnummer

20000597

Dokumentnummer

NOR40007209