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Art. 9

Fassungen
ab 20.04.2000 — BGBl. III Nr. 68/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute20.04.2000 BGBl. III Nr. 68/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

20.04.2000BGBl. III Nr. 68/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 9

Suspendierung, Kündigung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund, insbesondere bei einer Störung oder Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit, nach Konsultation mit den anderen Vertragsparteien durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation suspendieren oder kündigen.
  2. Absatz 2,Die Suspendierung tritt am Tag nach Eingang der Notifikation über die Suspendierung, die Kündigung am ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation über die Kündigung beim Verwahrer in Kraft.

    Geschehen zu Berlin am 21. März 2000 in einer Urschrift in albanischer, bosnischer, deutscher, italienischer, kroatischer, serbischer, slowenischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2015

Gesetzesnummer

20000597

Dokumentnummer

NOR40007210