Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 68/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Suspendierung, Kündigung
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund, insbesondere bei einer Störung oder Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit, nach Konsultation mit den anderen Vertragsparteien durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation suspendieren oder kündigen.
(2)Absatz 2,Die Suspendierung tritt am Tag nach Eingang der Notifikation über die Suspendierung, die Kündigung am ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation über die Kündigung beim Verwahrer in Kraft.
Geschehen zu Berlin am 21. März 2000 in einer Urschrift in albanischer, bosnischer, deutscher, italienischer, kroatischer, serbischer, slowenischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015
Dokumentnummer
NOR40007210