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Art. 2

Fassungen
ab 02.02.1950 — BGBl. Nr. 192/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute02.02.1950 BGBl. Nr. 192/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

02.02.1950BGBl. Nr. 192/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 2

Der Generalsekretär bereitet den in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Protokoll abgeänderten Text des Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Unterdrückung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vor und übermittelt Abschriften hievon der Regierung jedes Mitglieds der Vereinten Nationen und jedes Nichtmitgliedstaates, dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung oder Annahme offen steht, zur Kenntnisnahme. Ebenso lädt er die Partner des oben erwähnten Übereinkommens ein, den abgeänderten Text dieser Vertragsurkunde anzuwenden, sobald die Abänderungen in Kraft sind, auch dann, wenn sie noch nicht in der Lage waren, Vertragspartner des vorliegenden Protokolls zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20000602

Dokumentnummer

NOR40007242