Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1950Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Das vorliegende Protokoll steht jedem der Vertragspartner des Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen, dem der Generalsekretär eine Abschrift dieses Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder zur Annahme offen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR40007243