Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1950Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch:
Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Genehmigung, oder
Annahme, die durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR40007244