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Art. 6

Fassungen
ab 02.02.1950 — BGBl. Nr. 192/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute02.02.1950 BGBl. Nr. 192/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

02.02.1950BGBl. Nr. 192/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 6

In Übereinstimmung mit Artikel 102, Absatz 1, der Satzung der Vereinten Nationen und den von der Generalversammlung demzufolge angenommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie der durch das vorliegende Protokoll am Übereinkommen durchgeführten Abänderungen an den entsprechenden Daten ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll und das abgeänderte Übereinkommen sobald als möglich nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20000602

Dokumentnummer

NOR40007246