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Art. 7

Fassungen
ab 02.02.1950 — BGBl. Nr. 192/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute02.02.1950 BGBl. Nr. 192/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

02.02.1950BGBl. Nr. 192/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 7

Das vorliegende Protokoll, dessen chinesische, englische, französische, russische und spanische Texte in gleicher Weise authentisch sind, wird in den Archiven des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Da das in Übereinstimmung mit dem Anhang abzuändernde Übereinkommen nur in französischer und englischer Sprache abgefaßt ist, gelten die französischen und englischen Texte des Anhanges als in gleicher Weise authentische Texte und die chinesischen, russischen und spanischen Texte sind Übersetzungen.

Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls einschließlich des Anhanges wird vom Generalsekretär jedem der Vertragspartner des Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen sowie allen Mitgliedern der Vereinten Nationen übermittelt werden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hievon von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll an dem Tage, der neben ihrer Unterschrift aufscheint, unterzeichnet.

Geschehen in Lake Success, New York, am zwölften November eintausendneunhundertsiebenundvierzig.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20000602

Dokumentnummer

NOR40007247