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Art. 1

Fassungen
ab 28.05.2000 — BGBl. III Nr. 77/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute28.05.2000 BGBl. III Nr. 77/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

28.05.2000BGBl. III Nr. 77/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

TEIL römisch eins. BEGRIFFSBESTIMMEN

Artikel 1

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Bergwerk“:
    1. Litera a
      übertägige oder untertägige Stätten, an denen insbesondere die folgenden Tätigkeiten stattfinden:
      1. Litera i
        das Aufsuchen von Mineralien, ausgenommen Öl und Gas, das mit mechanischen Eingriffen in den Boden verbunden ist;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Gewinnung von Mineralien, ausgenommen Öl und Gas;
      3. iii
        die Aufbereitung, einschließlich des Brechens, der Zerkleinerung, der Anreicherung oder des Waschens des gewonnenen Materials; und
    2. Litera b
      alle Maschinen, Ausrüstungen, Vorrichtungen, Anlagen, Gebäude und Tiefbauten, die in Verbindung mit den in Buchstabe a genannten Tätigkeiten verwendet werden.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Arbeitgeber“ jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer in einem Bergwerk beschäftigt und je nach den Umständen den Betreiber, den Hauptunternehmer, den Unternehmer oder den Subunternehmer.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20000652

Dokumentnummer

NOR40007494