Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 77/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
TEIL I. BEGRIFFSBESTIMMENTEIL römisch eins. BEGRIFFSBESTIMMEN
Artikel 1
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Bergwerk“:
übertägige oder untertägige Stätten, an denen insbesondere die folgenden Tätigkeiten stattfinden:
das Aufsuchen von Mineralien, ausgenommen Öl und Gas, das mit mechanischen Eingriffen in den Boden verbunden ist;
die Gewinnung von Mineralien, ausgenommen Öl und Gas;
die Aufbereitung, einschließlich des Brechens, der Zerkleinerung, der Anreicherung oder des Waschens des gewonnenen Materials; und
alle Maschinen, Ausrüstungen, Vorrichtungen, Anlagen, Gebäude und Tiefbauten, die in Verbindung mit den in Buchstabe a genannten Tätigkeiten verwendet werden.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Arbeitgeber“ jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer in einem Bergwerk beschäftigt und je nach den Umständen den Betreiber, den Hauptunternehmer, den Unternehmer oder den Subunternehmer.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR40007494