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Art. 2

Fassungen
ab 28.05.2000 — BGBl. III Nr. 77/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute28.05.2000 BGBl. III Nr. 77/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

28.05.2000BGBl. III Nr. 77/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

TEIL römisch zwei. GELTUNGSBEREICH UND DURCHFÜHRUNGSMITTEL

Artikel 2

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen gilt für alle Bergwerke.
  2. Absatz 2,Die zuständige Stelle eines Mitglieds, das das Übereinkommen ratifiziert,
    1. Litera a
      kann bestimmte Kategorien von Bergwerken von der Anwendung des Übereinkommens oder einzelner seiner Bestimmungen ausnehmen, wenn der in diesen Bergwerken gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis insgesamt gebotene Schutz nicht geringer ist, als er sich bei voller Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens ergeben würde;
    2. Litera b
      hat im Fall der Ausnahme bestimmte Kategorien von Bergwerken gemäß Buchstabe a Pläne für die schrittweise Erfassung aller Bergwerke auszuarbeiten,
    und zwar nach Beratungen mit den in Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
  3. Absatz 3,Ein Mitglied, das das Übereinkommen ratifiziert und das die in Absatz 2 Buchstabe a gebotene Möglichkeit für sich in Anspruch nimmt, hat in seinen Berichten über die Durchführung des Übereinkommens nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation jede besondere Kategorie von Bergwerken, die auf diese Weise ausgenommen worden ist, und die Gründe für die Ausnahme anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20000652

Dokumentnummer

NOR40007495